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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SICO D. & E. Simon GmbH, Karl Winnacker-Str. 10-14, 36396 Steinau a.d. Str.

I. Vertragsabschluss, Rechtswahl
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes darin vorgeschrieben ist. Ein Vertrag kommt erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und gemäß deren Inhalt zustande. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns vorgenommenen Geschäfte, sobald sie dem jeweiligen Vertragspartner einmal bekannt gegeben wurden. Diese werden durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Ware anerkannt, auch wenn wir anders lautenden Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt deutsches Recht, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Soweit Verträge oder Vertragsbedingungen in anderen Sprachen vorliegen, gilt im Zweifel die deutsche Fassung bzw. Übersetzung. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Lieferung, Gefahr
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren an die den Transport durchführende Person auf den Besteller über, und zwar auch bei Verwendung unserer Transportmittel, unabhängig von der Regelung der Transportkosten. Verzögert sich die Übergabe bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Lieferfristen und Termine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Voraussetzungen des Gefahrübergangs nach diesen Bedingungen gegeben sind. Unvorhergesehene Ereignisse wie Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Unruhen, behördliche Anordnungen sowie sonstige vergleichbare Ereignisse entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, und zwar auch dann, wenn bei ihrem Eintritt bereits Verzug gegeben sein sollte. Dauern diese störenden Ereignisse länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Abrufaufträgen behalten wir uns vor, das benötigte Material insgesamt sofort zu beschaffen und die zu erwartende Absatzmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Bestellers können daher grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Abnahme der ersten Teillieferung hat der Besteller sämtliche zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die in Folge einer Veränderung oder Anpassung des Produkts entstehen. Wir behalten uns vor, Änderungswünschen nach Maßgabe dieser Bedingung nachzukommen oder aber die weitere Belieferung abzulehnen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge behalten wir uns vor, wobei die Abrechnung nach der tatsächlich gelieferten Menge erfolgt.
(2) Bei Verzug kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn uns zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Eine angemessene Frist sind mindestens 10 Werktage. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist auf eventuelle Mehrkosten für das bestellte Produkt beschränkt (Deckungskauf). Dabei ist der Besteller verpflichtet, mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen und uns selbst Gelegenheit zur Durchführung eines Deckungskaufs unter Wahrung einer angemessenen Frist zu geben. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Vermögensschäden und jeglichen Drittschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.
(3) Soweit Verpackungsmaterial berechnet ist, erfolgt dies zum Selbstkostenpreis und kann daher grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Bei Kisten und massiven Verschlägen gewähren wir eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des Werts nach spesenfreier und unversehrter Rücksendung.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Preisangebote verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer ab Werk. Zahlungen sind wahlweise fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder 10 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto, Werkzeugkosten sind grundsätzlich ohne Abzug und Zahlungsfrist sofort, spätestens nach Vorlage der Ausfallmuster zur Zahlung fällig. Schecks werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit, wobei entstehende Diskont- und sonstige Spesen zu Lasten des Zahlenden gehen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig feststehenden Gegenforderungen zulässig. Bestehen mehrere Lieferverträge nebeneinander, so hat eine eventuell vorliegende Leistungsstörung oder Gewährleistungsverpflichtung unsererseits keinen Einfluss auf den Bestand weiterer Einzellieferverpflichtungen und deren Abwicklung.
(2) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 1 % pro Monat, sofern das Zahlungsziel nicht ausdrücklich schriftlich verlängert wurde. Alle Forderungen werden sofort fällig und zahlbar, wenn eine Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner eintritt, d.h., wenn insbesondere Zahlung nach Mahnung und Fristsetzung unterbleibt, Vollstreckungsmaßnahmen – auch von Dritten – eingeleitet werden oder Insolvenzantrag gestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen berechtigt uns auch zum Rücktritt von einzelnen oder allen bestehenden Verträgen.

IV. Gewährleistung
(1) Alle Angaben zum Leistungsgegenstand (Maße, Gewichte, Härte, Verwendungstauglichkeit etc.) stellen lediglich Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Erhebliche Abweichungen begründen einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung oder angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Ersatzlieferung nicht erfolgen kann. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Prüfung der Tauglichkeit für einen bestimmten Verwendungszweck ist Sache des Bestellers.
(2) Eine Qualitätsprüfung erfolgt nach unseren internen Qualitätssicherungsmaßstäben. Formen und Werkzeuge werden nach vorgegebenen Normen und Zeichnungen des Bestellers erstellt und nach Fertigteilprüfung des Kunden abgenommen. Spätere Requalifikationsprüfungen erfolgen ausschließlich auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
(3) Werden uns Rohprodukte oder Halbfertigteile zur Be- oder Verarbeitung beigestellt und beruht ein Fehler des von uns hieraus oder hierzu
gefertigten Produkts ganz oder teilweise auf der Beschaffenheit des vom Besteller beigestellten Produkts, so ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
(4) Jeglicher Gewährleistungsanspruch bedingt, dass der Besteller seiner kaufmännischen Rügepflicht gemäß § 377 HGB spätestens am 5. Tag seit der Lieferung nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten seit der Lieferung. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 445a BGB.

V. Schutz- und Eigentumsrechte
(1) An unseren Werkzeugen, Formen, Anlagen, Plänen, Zeichnungen und anderen Unterlagen steht uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht zu.
(2) Soweit Formen, Werkzeuge, Anlagen oder Versuchsteile für ein bestimmtes Produkt von uns beschafft oder hergestellt werden, verbleibt uns auch hieran das Alleineigentum. Dafür in Rechnung gestellte Kosten stellen regelmäßig anteilige Kosten der Fertigung oder Konstruktion dar, wodurch keine weitergehenden Rechte des Bestellers begründet werden. Eine Aufbewahrungs- bzw. Vorhalteverpflichtung besteht grundsätzlich nur während laufender Geschäftsbeziehungen, längstens bis zum Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Auslieferung.
(3) Sofern wir Produkte nach vom Besteller übergebenen Plänen, Zeichnungen, Mustern etc. liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte die Herstellung oder Lieferung derartiger Produkte, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern, ohne selbst zur Prüfung der Rechtslage oder zur Führung eines Rechtsstreits verpflichtet zu sein. Der Besteller hat uns von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Wird der Besteller durch gewerbliche Schutzrechte Dritter an der Verwendung des von uns gelieferten Produkts gehindert und haben wir dies zu vertreten, so werden wir dem Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen oder ein ähnliches und brauchbares Produkt liefern, dessen Verwendung nicht gehindert ist. Der Besteller oder wir können stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schutzrechtsverletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Die Ware darf nicht sicherungsübereignet oder verpfändet werden. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abschnitt VI (1) auf uns tatsächlich übergehen.
(3) Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Der Käufer hat jederzeit auf Verlangen alle abgetretenen Forderungen zu benennen, wobei wir auch selbst jederzeit berechtigt sind, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(4) Das Recht zum Einzug abgetretener Forderungen und das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlöschen bei Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens, Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie Scheck- oder Wechselprotest.

VII. Haftung
(1) Wir haften für Schäden unseres Vertragspartners nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird bis zur Höhe des Betrags ersetzt, der bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbar war.
(2) Die Haftungsbeschränkung zu (1) gilt auch und insbesondere für Schäden an Werkzeugen, Formen, Anlagen und Mustern, die uns zur Be- oder Verarbeitung vom Besteller zur Verfügung gestellt werden. Bei Wiederinbesitznahme ist der Besteller zur Prüfung und Rüge analog § 377 HGB verpflichtet. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein vermeintlicher Schaden nicht innerhalb fünf Werktagen geltend gemacht wird.
(3) Unser Vertragspartner verpflichtet sich, keine Ansprüche aus abgetretenem Recht, insbesondere aus deliktischer Haftung oder Produkthaftungsgesichtspunkten gegen uns geltend zu machen oder im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung gegen uns auf Ausgleich zu klagen.
(4) Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen oder sonstige Nachteile, die dem Vertragspartner oder Dritten entstehen, ist grundsätzlich auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Haftung hiernach gegeben sein, beschränkt sich die Haftsumme der Höhe nach auf die Höhe des Lieferwertes. Für darüber hinausgehende Risiken empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

VIII. Pauschalierter Schadenersatz
Können wir von unserem Vertragspartner aufgrund dieser Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Nichterfüllung, Schadenersatz verlangen, so sind grundsätzlich und vorbehaltlich weitergehender Ansprüche 40 % des Auftragswerts zuzüglich etwaiger Auslagen und Kosten zu vergüten, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden geringer ist.

IX. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Verpflichtungen beider Vertragsteile ist 36396 Steinau a.d. Str.. Zweifel an der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen sollen nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur gesetzeskonformen Auslegung führen.

Stand 05.03.2018